Allgemein

Wenn Bankberater beraten

Und wieder gerät die Branche in Misskredit.

Am 23.03.10 kam im ZDF eine Talkrunde von Markus Lenz „Bankkunden in der Vertrauenskrise“.

Eine sehr empfehlenswerte Talkrunde, wie wir finden. Nicht nur die Lehmann-Pleite hat zur Vertrauenskrise beigetragen.

Schlussfolgerung (wir erinnern uns an die Worte aus dem Arnsberger Urteil) : Nicht nur gebundene Vermittler sind nicht “zur qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage.”

Scientologen und sektenartige Strukturen

Bis nichts mehr bleibt – gilt nicht nur bei der Scientology.

Der Fernsehspielfilm in der ARD über die Sekte Scientology war schon gut gemacht. Wer ihn verpasst hat, kann ihn hier noch mal angucken.

Gefährlich ist aber nicht nur Scientology, nein, gerade undurchsichtige Mischformen in Form von sonderbaren Vertriebswegen bringen viele Gesellschaften und Strukturvertriebe in die Nähe von Sekten, wenn nicht sogar noch weiter.

In vielen gerichtlichen Schriftsätzen habe ich bereits auf sektenartige Strukturen verwiesen. Bestritten wurden diese nie – lediglich etwas Groll haben sie ausgelöst.

Was aber sind die Merkmale einer Sekte ? Was ist eine Sekte und was sind sektenähnliche Strukturen?

Scientology verspricht Freiheit – ein Schlagwort, mit dem auch viele Strukturvertriebe werben, zumindest mit „finanzieller“ oder „gewerblicher“ Freiheit. In jeder Hinsicht kann sich dies als schlimmer Trugschluss darstellen. Scientology schmückt sich – wie andere Unternehmen auch – gerne nach außen mit Promis, z.B. mit Tom Cruise. Auch dieses Merkmal reicht bekanntlich nicht aus, um eine Sekte zu entlarven.

Typische Merkmale einer Sekte :

1) Eine Führungspersönlichkeit, deren Aussagen nicht hinterfragbar sind und der allfällige Verehrung zukommt.
Ron Hubbard ist der Führer der Scientologen-Sekte. Andere namhafte Gesellschaften haben, wie wir wissen, ihre eigenen Führungspersönlichkeiten in vergleichbarer Stellung.

2) Regulationen für viele Bereiche des Lebens.
Die Einbindung der Familie, insbesondere der Ehefrau, ist nicht nur Idee und Ziel der Scientologen. Das kennen wir auch von anderen Strukturvertrieben.

3) Ein (institutionalisierter oder informeller) Kontrollmechanismus zur Überwachung des Verhaltens der einzelnen Mitglieder.
Strukturvertriebe arbeiten oft mit strengen Hierarchien. Diese ermöglichen wiederum gegenseitige Kontrolle. Dies wird noch gestärkt durch einen weiteren Faktor, nämlich die finanzielle Abhängigkeit der Mitarbeiter untereinander in der Struktur.

4) Ein Elitebewusstsein der Organisation.
Die Scientologen halten sich für die Nr. 1 ….. deutsche Strukturvertriebe dürfen dies – den Richtern sei Dank – nicht mehr öffentlich gesagt werden. Gedacht und gelebt wird es jedoch.

5) Eine Innen-Außen-Spaltung mit Abwertung der Außenwelt, eine systematische Abwertung des bisherigen Lebens.
Auch dies wird teilweise im Rahmen des Elitedenkens gelebt.

6) Endogamie, d.h. ein Verbot oder die Ächtung von Liebesbeziehungen zu Außenstehenden.
Auch wir haben vereinzelt von Aufforderungen gehört, sich von Eheleuten zu trennen, dennoch halte ich dies aber eher für den Einzelfall.

7) Hohe zeitliche Inanspruchnahme der Mitglieder.
Nun denn – eine 50 Std.-Woche ist sicher in der Struktur keine Seltenheit. Mit etlichen Verpflichtungen, sei es, an Seminaren oder Werbeveranstaltungen teilzunehmen.

In dem ARD-Film waren dann auch die Jubel – und Ehrungsveranstaltungen zu sehen. Mitglieder bekamen merkwürdige Auszeichnungen und errangen merkwürdige Ränge.  Unter Beifallsstürmen wurde dies in einer festen Zeremonie gefeiert. Auch dies stellt – wie wir wissen – sicher keine Besonderheit der Scientologen dar.

Z. T. auch weitgehende Indienstnahme der finanziellen Ressourcen der Mitglieder u.a.m.
Nicht nur Mitglieder der Scientologen werden geschröpft, nein auch Strukturmitarbeiter werden häufig ordentlich zur Kasse „gebeten“.
Einige Strukturvertriebe arbeiten mit linearen, andere mit festen Vorschüssen, andere wiederum zahlen die Provisionen nur auf Darlehensbasis aus. Viele Mitarbeiter verschulden sich erheblich. Ein Ausstieg aus dem jeweiligen Unternehmen ist deshalb kaum möglich.

Ein weiteres Unternehmen arbeitet gar mit einem Vertrag, der von einer angeblich freien Ratingagentur wegen seiner Knebelwirkung gar als Berufsverbot bezeichnet wurde.

Bis nichts mehr bleibt

Gerade lief in der ARD der spannende Fernsehfilm „bis nichts mehr bleibt“.

Dieser Film weckte bei mir sonderbare Assoziationen….. Macht, Nr. 1 zu sein, Gehorrsam, finanzielle Abhängigkeit…..

Mehr dazu demnächst.

Bahnbrechende Entscheidung des Landgerichts Arnsberg

Am 19.01.2009 fällte das Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 8 O 178/09 eine fast unglaubliche Entscheidung:

Am 10.09.2009 wurde von einem Büro eines Strukturvertriebes eine Anzeige geschaltet mit der Bewerbung: Leistungen als Allfinanzdienstleister mit einer kompetenten …, … umfassenden Beratung für alle Lebensabschnitte“, genannt wurden sechs Ansprechpartner.

Von diesen Ansprechpartnern sind einige freie Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 1 und 2 GewO und einige gebundene Vermittler.

Ein Konkurrent machte Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 4 Ziff. 11 UWG in Verbindung mit § 34 d GewO geltend.

Das Gericht entschied:

„Dem Büro wird es nunmehr verboten, in Zukunft die Behauptung aufzustellen, oder zu verbreiten, für sie tätige Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügen, seien zur umfassenden und/oder qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage“.

Es droht ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €.

Das Gericht weiter:

„Für einen Interessenten bedeutet das, dass er sich auch im Versicherungsbereich an die Verfügungsbeklagte wenden kann und dass ihm dabei jeder der genannten Ansprechpartner als qualifizierter Berater zur Verfügung steht. Dabei erwartet der Interessent grundsätzlich, insbesondere aber wenn ihm eine qualifizierte Beratung angekündigt wird, dass der jeweilige Berater den dafür erforderlichen Anforderungen genügt. Das schließt auch ohne entsprechende einschlägige Kenntnis des Interessenten auch solche Anforderungen ein, die auf Gesetz und Recht zurückgehen und gerade den Schutz von Leistungsnachfragern bezweckten. Mit dem Erlaubnisvorbehalt nach § 34 d Abs. 1, 2 GewO für freie Versicherungsvermittler soll bei derartigen Vermittlern in dem Bereich der Versicherungsleistungen, zudem sie die gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 4 GewO nicht zugelassen sind, eine bestimmte geprüfte Qualifikation gewährleistet werden. Das erfolgt ersichtlich aus dem persönlichen und fachlichen Anforderungen, die nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu prüfen sind, bevor diese die fragliche Erlaubnis erteilt. Das und ob eine gebundener Versicherungsvermittler tatsächlich auch den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO genügt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht allein erheblich. Bei besonders geprüfter und zugelassener Qualifikation kommt es dem Verkehr leider auch darauf als aussagekräftigem Qualitätskriterium an.

Die Anzeige der Verfügungsbeklagten ist damit irreführend…

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Tektonische Verschiebungen – das Ende der Strukturvertriebe ?

Ein Tipp fürs Wochenende :

Tektonische Verschiebungen ?

Interessanter Bericht, der tendenziell den Rückgang des Strukturvertriebs vorhersagt.

Strukturvertrieb verliert beim Landesarbeitsgericht München

Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München in einem Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, die ein Strukturvertrieb gegen einen Vermögensberater durchsetzen wollte.

Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstelle und deshalb unwirksam sei. Das Gericht schloss sich der Entscheidung aus der ersten Instanz an.

Dabei machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in den Vermögensberatervertrag einbezogen wurde. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine unangemessene Beeinträchtigung von rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers dar, die nicht durch begründete und billigenswerten Interessen des Arbeitsgerichts gerechtfertigt seien.

Es ging um eine Vertragsstrafe von 25.000,00 €.

Weiterhin ergebe sich eine unangemessene Beteiligung daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragsstrafenklausel widerspreche dem Transparenzgebot. Schließlich müsse die Vertragsstrafe nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Pflichten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zielen, seien schon wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot unwirksam.

Die entscheidende unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege aber darin, dass der Vermögensberatervertrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vorsieht. Die Schwere des Verstoßes bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Diese vertragliche festgelegte Leistungsbestimmung der Klägerin sei unbillig und damit nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einem angemessenen Rahmen, wo eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern nicht mehr als unangemessen angesehen werden kann; sie enthält vielmehr eine unangemessene Versicherung (Vergleiche GrfK/Müller-Glöge §§ 339 – 345 BGB RdNr. 15 ff.).

Dient die Vertragsstrafe – wie hier – in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöste, Geldforderungen, so fehlt es an berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (BGH 23.01.2003 – VII ZR 210/01 – BGHZ 153,311,324 = NJW 2003, 1805).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Novelle des §28b BDSG und die Sorgen der AVAD

Am 1.4.2010 tritt eine Änderung im Datenschutzgesetz in Kraft. Es regelt die Datenübermittlung an Auskunfteien, z.B. die Schufa. Dadurch sollen die Rechte des Betroffenen wesentlich gestärkt werden.

In § 28b Abs. 1 BDSG heißt es nun in Kurzform:

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist….,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt… worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat

oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Die Schufa ist auf diese Regelung vorbereitet. Die AVAD, den wir gerne mit der Schufa vergleichen, verhält sich jedoch zurückhaltend. Da sagte der Verbandsführer Schwarz am 10.2.2010 in einem Interview mit dem Versicherungsjournal der AVAD :

„Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir keine Auskunftei im Sinne des neuen § 28a BDSG sind. Bei uns geht es nicht um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, sondern um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden. Da es aber keine klare Definition der Auskunftei gibt, wird letztlich erst die Rechtsprechung entscheiden, ob der § 28a BDSG auf uns anwendbar ist oder nicht.“

Ein Blick in den wikipedia wirft Zweifel an den Worten des Herrn Schwarz auf. Da heißt es nämlich : Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner.

Bei der AVAD heißt es : Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet.

Und dann will die AVAD keine Auskunftei sein?

AG Nürnberg bestätigt Arbeitnehmerstatus der MLP-Consultants

Das ist eine Entscheidung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin interessieren dürfte, denn immerhin wird das Thema „Arbeitnehmerstatus bei den MLP-Consultants“ nach hier vorliegenden Informationen dort als Chefsache behandelt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am 02.03.2010 entschieden, dass es sich bei einem Rechtsstreit zwischen MLP und einem ehemaligen MLP-Consultant wegen einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Das Amtsgericht stützt sich dabei ausschließlich uf die vertraglichen Vereinbarungen des Consultantvertrags und bestätigt damit die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.07.2008, Az.: 3 C 8/08, in einem Parallelverfahren.

 Das Amtsgericht Nürnberg führt hierzu aus:

 „Aus dem Consultantvertrag ergibt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt im Hinblick auf den Beklagten an der Selbstständigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der vereinbarten Tätigkeiten. Die Handlungsspielräume des Beklagten sind soweit eingeschränkt, dass eine selbständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Der Beklagte ist nicht frei, den Ort seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen“.

Liebe MLP-Consultant und/oder auch Ex-Consultants!

Wenn Sie sich von der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg auch im Hinblick auf Ihre Tätigkeit bei MLP bestätigt sehen, so teilen Sie dies doch bitte dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Was MLP zur Chefsache machen kann, können wir auch!

Deutschen Rentenversicherung Bund, -Vorstand-, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

eMail: drv@drv-bund.de

   Yes, we do!

 

 

Vertrieb lässt Kunden krimineller Vermögensberater im Stich

Uns erreichte diese Hiobsbotschaft:

Seit dem Tod eines Ingolstädter Vermögensberaters sind mehr als zwei Millionen Euro von 31 Kunden verschwunden.

Wir berichteten.

Die Opfer prozessieren.

Mehrere Klagen hat das Ingolstädter Gericht schon abgeschmettert.

Der Vertrieb argumentiert, sie sei für Ihre Mitarbeiter nicht verantwortlich. Schließlich seien diese ja selbständig.

Am Montag wird der Fall nun erstmals in zweiter Instanz verhandelt.

AVAD vor Veränderungen

Was für den „Normalbürger“ die Schufa ist, ist für den Versicherungsvermittler der AVAD. Auch hier gilt : Wenn der AVAD eine ungünstige Eintragung vornimmt, solle man sich wehren. Dazu ermutigt eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 6.5.2009.

Meldungen an den AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht beziehen, sind nach dem Urteil zu unterlassen. Hintergrund : Ein Versicherungsunternehmen bewirkte eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Das Gericht urteilte nun, dass dies nicht zulässig sei und deshalb zu unterlassen sei. Es vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen, dem Bedürfnis, vor einer Zusammenarbeit zu warnen und dem Bedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel zugunsten des Maklerunternehmens aus.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD, soll den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu verhelfen, Informationen über Versicherungsvermittler zu erhalten. Dies betrifft sowohl die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler als auch Provisionsforderungen, Storni, Schulden oder Straftaten.

Bisher konnte man bei nachteiligen Meldung widersprechen. Dann wurde der Eintrag gesperrt. Eine Überprüfung des streitigen Sachverhalts erfolgte in der Regel nicht. Eine Sperrung einer Eintragung ist übrigens für alle beteiligten Unternehmen ersichtlich.

Landgericht München: AWD wegen Falschberatung verurteilt.

Herzlichen Glückwunsch an die Kollegen der Kanzlei Mattil&Kollegen!

Das Landgericht München (Aktenzeichen 22O1787/09) befand, dass der AWD 220.000,- Euro einem Anleger als Schadensersatz zahlen, weil er ihm einen Falk-Fond aufgedrückt hatte, aber seine Aufklärungspflichten ein wenig lachs angegangen war. Mehr weiß die Süddeutsche Zeitung.